2007-04-29

Sympathie für al-Qaida anscheinend nicht strafbar

--- Sympathiebezeugungen für al-Quaida und Dschihad fallen hierzulande anscheinend unter die freie Meinungsäußerung:
Das Werben für den «heiligen Krieg» im Internet ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) offenbar nicht strafbar. Wie das Nachrichtenmagazin «Der Spiegel» berichtet, stellt der BGH in einem Schreiben an die Generalbundesanwaltschaft fest, dass die Dschihad-Aufrufe des in Deutschland verhafteten mutmaßlichen Al-Qaida-Unterstützers Ibrahim R. nicht als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu werten seien. Nach der Neufassung des Paragrafen 129a des Strafgesetzbuches im Jahr 2002 sei ein «Werben, das nicht auf personellen Zuwachs» für eine Organisation, sondern als allgemeine «Sympathiewerbung» gedacht ist, nicht mehr vom diesem Tatbestand erfasst. ... Der seit 1996 in Deutschland lebende Iraker war im Oktober im niedersächsischen Georgsmarienhütte verhaftet worden und sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Die Bundesanwaltschaft wirft ihm vor, durch das weltweite Verbreiten von Audio- und Videobotschaften unter anderem von Terroristenführer Osama Bin Laden und dessen Stellvertreter Ayman Al Zawahiri über das Internet in mehreren Dutzend Fällen eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt zu haben. "Nach bisheriger Erkenntnis wird in den dem Beschuldigten zugerechneten Texten nur allgemein zum Dschihad» aufgerufen, zitiert das Magazin aus dem Schreiben des BGH. Eine Werbung für eine Organisation sei «nicht unmittelbar zu erkennen».
Einerseits gut, dass hierzulande ein Gericht auch mal an die Meinungsfreiheit denkt. Andererseits dürften islamistische Propagandaseiten wie die GIMF hierzulande damit anscheinend erst mal auf sicherem Boden stehen.

Und sonst: Wenn Roboter schießen: Einsatzregeln für Kampfroboter. Noch werden die Waffen von unbemannten Systemen aus der Ferne von Menschen bedient, aber man überlegt bereits, unter welchen Bedingungen sie auch autonom feuern sollten.

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